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Ihre Anwältin für Familienrecht in Stuttgart

Sie suchen eine Anwaltskanzlei, die sich vertrauensvoll um Ihr familiäres Anliegen kümmert, Sie berät und vertritt? Bei Fragen zum dem Thema Scheidung, Ehevertrag, Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich oder Vermögensauseinandersetzung biete ich Ihnen als Anwältin Ihnen eine fundierte Beratung mit viel Erfahrung und setze für Sie ein!

Für Ihre Kindern sorge ich dafür, dass die bestmögliche Regelungen zum Sorgerecht und Unterhalt getroffen werden.

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Rechtsanwaltskanzlei mit  Übersetzungsservice in Russisch

Beratung und Vertretung im Familienrecht in allen Themenbereichen

In Stuttgart unterstütze ich Sie in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. Jedes Problem wird dabei mit der nötigen Diskretion, Behutsamkeit und mit effizientem Verhandlungsgeschick in Ihrem Sinne gelöst. Zu meinen Schwerpunkten im Familienrecht in Stuttgart gehören:

  • Scheidungsverfahren
  • Außergerichtliche Scheidungsvereinbarungen
  • Beratung zu rechtlichen Folgen und Auswirkung einer Trennung
  • Vermögensauseinandersetzungen (gemeinsame Immobilien, gemeinsame Bankkonten, etc.), Zugewinnausgleiche
  • Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt, Volljährigenunterhalt
  • Elternunterhalt
  • Rückforderungen des bereits geleisteten Unterhaltes bei nicht bestehendem Unterhaltsanspruch
  • Wechselwirkung mit dem Ausländerrecht und Aufenthaltsstatus bei einer Trennung
  • Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen
  • Unterhaltsrecht mit Auslandsbezug
  • Internationales Scheidungsrecht
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Lassen Sie sich beraten, was ich für Sie tun kann
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Kontaktaufnahme

Sie können telefonisch oder per E-Mail mit mir Kontakt aufnehmen.

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Terminvereinbarung

Gemeinsam finden wir einen passenden Termin, in dringenden Fällen auch kurzfristig möglich.

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Beratungsgespräch

Im gemeinsamen erörtern wir Ihre Möglichkeiten und finden eine Lösung.

Scheidung

Wenn Sie sich Gedanken über eine Scheidung machen, müssen Sie berücksichtigen, dass die Ehegatten, die sich scheiden lassen wollen, nach dem deutschen Recht ein Jahr getrennt leben müssen. Nach Definition des Gesetzgebers leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Somit gilt: Zuerst muss ein Trennungsjahr eingehalten werden, dann kann mit Hilfe eines Scheidungsanwaltes ein Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

In einem Scheidungsverfahren besteht in Deutschland Anwaltszwang. Das Gesetz verpflichtet Ehepaare, sich bei der Scheidung anwaltlich vertreten zu lassen.

Einvernehmliche Scheidung

Einen gemeinsamen Anwalt bei der Scheidung gibt es rechtlich nicht. Es ist aber zulässig, um Kosten einzusparen, dass nur von einem Ehegatten ein Anwalt bevollmächtigt wird. In einem Scheidungsverfahren entstehen Gerichts- und Anwaltskosten. Die Gerichtskosten tragen die Ehegatten jeweils zur Hälfte. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag durch einen Scheidungsanwalt beim Gericht einreichen lässt, trägt zusätzlich die Anwaltskosten. Wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt und keine eigenen Anträge im Scheidungsverfahren stellt, benötigt er für das Scheidungsverfahren keinen Rechtsanwalt, das heißt, es besteht unter diesen Voraussetzungen für ihn kein Anwaltszwang. Somit entstehen für ihn auch keine Anwaltskosten.

Über die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten werden Sie von dem Scheidungsanwalt beraten.

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Rechtsanwaltskanzlei für Familienrecht in Stuttgart

Beginn des Trennungsjahres

Oft stellen sich Ehegatten die Frage, wie der Anfang der Trennung manifestiert werden kann. Ein Getrenntleben erfordert einen – positiv festzustellenden – Trennungswillen, der die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erkennen gibt. Mit anderen Worten müssen Sie Ihrem Ehegatten mitteilen oder durch Ihr Verhalten ihm unmissverständlich klar machen, dass Sie sich von ihm trennen. Ab diesem Tag beginnt das Trennungsjahr. Eine formale Anmeldung oder Beantragung des Trennungsjahres ist für das Scheidungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen.

Dennoch ist der Beginn des Trennungsjahres für die Scheidung selbst und einige anderen Folgen der Trennung relevant. Es kommt oft vor, dass der Beginn des Trennungsjahres im Scheidungsverfahren von dem anderen Ehegatten bestritten wird. Derjenige Ehegatte, der einen Scheidungsantrag durch seinen Scheidungsanwalt einreichen lässt, muss dann vor Gericht beweisen, dass die Trennung ab dem von ihm im Scheidungsantrag angegebenen Zeitpunkt erfolgte.

Es darf keine häusliche Gemeinschaft ab dem Trennungstag mehr bestehen. Wenn einer der beiden Ehegatten aus der Wohnung auszieht, ist die Trennung eindeutig und einfacher zu regeln. Es bestehen dann in der Regel keine Beweisschwierigkeiten. Anderes verhält es sich, wenn die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgt. Dies ist möglich. Aber die Beweisführung ist in solchen Fällen sehr erschwert, sofern der jeweils andere Ehegatte den Zeitpunkt der Trennung bestreitet.

Damit das Trennungsjahr auch als Trennungsjahr für die spätere Scheidung zählt, wird Ihr Scheidungsanwalt Sie über die strengen Voraussetzungen des Getrenntlebens beraten, um zu vermieden, dass der Scheidungsantrag wegen verfrühter Antragstellung durch das Gericht abgewiesen wird und die Gerichts- und Anwaltskosten (auch die des gegnerischen Anwaltes) auf Sie fallen.

Internationales Privatrecht

Die zunehmende internationale Vernetzung führt dazu, dass Menschen unterschiedlicher Nationalitäten einander näher kommen. Die Zahl der „internationalen“ Eheschließungen steigt. Bereits bei der Eheschließung stellt sich die Frage, welches Landesrecht für Sachverhalte betreffend die Ehe der Beteiligten anwendbar ist. Ob ein deutsches Gericht bzw. eine Behörde das deutsche oder aber ausländisches Recht anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

Das Internationale Privatrecht beschäftigt sich mit der Frage, welche nationale Rechtsordnung auf einen rechtlichen Sachverhalt anwendbar ist, der Bezüge zu den Rechtsordnungen mehrerer Staaten aufweist. Grundsätzlich hat jeder Staat sein eigenes „internationales Privatrecht“, das den Vorrang der Rechtsordnungen regelt. Inzwischen gibt es aber immer mehr Rechtsverordnungen der Europäischen Union und internationale Abkommen, die der Anwendung des Internationalen Privatrechts vorgehen.

Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die Rechtsordnung, nach der sich Rechtsverhältnisse der Eheleute wie zum Beispiel Namensrecht, Güterstand, Sorgerecht für Kinder und so weiter richten. Die Anknüpfung zur Anwendung der Rechtsordnung eines bestimmten Staates liegt oft entweder bei der Staatsangehörigkeit oder bei dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.

Was passiert aber, wenn Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ehezeit mehrfach ins Ausland verlegt haben oder im Laufe der Ehe eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben?

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Rechtsanwaltskanzlei für Ausländerrecht und Staatsbürgerschaft

Um derartigen Unsicherheiten vorzubeugen, kann ein Ehevertrag für klare Verhältnisse sorgen, in dem die Anwendung des materiellen Rechts eines bestimmten Staates für Scheidung und die Folgesachen geregelt wird. Manchmal erweist sich Anwendung einer Rechtsordnung vorteilhafter gegenüber der anderen in Betracht kommenden Rechtsordnung.

Daher empfiehlt es sich bereits vor der Schließung einer internationalen Ehe eine Beratung bei einem Rechtsanwalt, der gegebenenfalls auch beim Entwurf eines Ehevertrages beratend tätig werden kann. Kommt es in einem Gerichts- oder behördlichen Verfahren zur Anwendung eines ausländischen materiellen Rechts, verfügt der Scheidungsanwalt über die die entsprechende Fachliteratur, die auch Gerichte bei ihrer Entscheidungsfindung nutzen.

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Rechtsanwaltskanzlei für  Vermögensauseinandersetzungen

Vermögensauseinandersetzung

Eine Vermögensauseinandersetzung erfolgt nicht automatisch mit dem Beginn des Scheidungsverfahrens. Für einen Ausgleich des Zugewinns an Vermögen während Ehe (Zugewinnausgleich) nach dem deutschen Recht ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Ein weiteres Verfahren neben dem Scheidungsverfahren im Verbund verursacht zusätzliche Kosten für Beteiligten. Daher ist eine außergerichtliche Einigung eine Überlegung wert. Diese Einigung kann in einem notariell beurkundeten Ehevertrag auch bereits vor dem Scheidungsverfahren erzielt werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich eine Gütertrennung zu vereinbaren, damit die Frage des Zugewinnausgleichs nicht noch einmal zur Debatte steht.

Die Gütertrennung bewirkt eine vollständige Trennung des Vermögens beider Ehegatten. Eine außergerichtliche Einigung kann Lösungen bieten, die im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen dem Zugewinnausgleich so nicht erreicht werden können. So können gegenseitige Ansprüche durch andere Ansprüche wie zum Beispiel den Versorgungsausgleichanspruch oder den Unterhaltsanspruch kompensiert werden, sodass insgesamt eine ausgewogene Gesamtlösung erzielt werden kann. Ihr Scheidungsanwalt wird Ihnen für die Vermögensauseinandersetzung eine für Ihren Fall optimale Lösung anbieten.

Unterhalt

Bereits mit der Trennung der Ehegatten stellt sich die Frage des Trennungs- und Kindesunterhaltes. In dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf die Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes entstehen. Dieser Anspruch wird zusammen mit dem Scheidungsverfahren im Verbund verhandelt. Die Höhe der Unterhaltsansprüche richtet sich nach der Art des Unterhaltsanspruches. Auch bei nicht verheirateten Paaren kann es zu Unterhaltsverpflichtungen kommen. Eine große Relevanz bei der Berechnung des Unterhaltes hat die Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Jedoch müssen auch viele weitere Faktoren bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Um die Höhe der Unterhaltsansprüche ermitteln zu können, kann der Unterhaltsberechtigte Auskunft von dem Unterhaltspflichtigen über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen. Die Einholung der Auskünfte und Berechnung der Unterhaltshöhe kann jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist es wichtig zu wissen, dass der Unterhaltsanspruch rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats entsteht, in dem der Unterhaltspflichtige zur Erteilung der Auskunft aufgefordert wurde, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Unterhaltsansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt oder versagt werden.

Unterhaltsansprüche der Eltern können gegenüber ihren volljährigen Kindern entstehen. Finanzielle Bedürftigkeit der Eltern kann insbesondere im Rentenalter entstehen, wenn die Eltern pflegebedürftig sind. Sofern das Sozialamt die Kosten übernimmt, kann es die Kinder in Regress nehmen.

Bei allen Unterhaltsansprüchen muss der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Das ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, ohne dass er selbst sozialhilfebedürftig wird.

Die Berechnung des Unterhaltes erweist sich in der Regel als sehr komplex. Eine rechtzeitige Beratung beim Scheidungsanwalt wird Ihnen helfen, effektiv Ihre Unterhaltsansprüche durchzusetzen bzw. unberechtigte bzw. der Höhe nach unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

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Rechtsanwaltskanzlei bei der Regelung von Kindesunterhalt

Kindschaftssachen

Bei der Trennung und Scheidung der Ehegatten dürfen die Belange der Kinder nicht aus den Augen verloren werden. Eine vergleichbare Situation entsteht für die Paare, die zwar nicht verheiratet sind, die aber bei der Trennung die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder ausüben.

Die Kinder dürfen nicht die Leidtragenden für die Situation sein, die im Verantwortungsbereich der Eltern liegt. Die Eltern haben laut Gesetz die Pflicht und das Recht, für das gemeinsame minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Mit der Trennung der Eltern ist die Entscheidung verbunden, bei welchem Elternteil sich das gemeinsame Kind aufhalten soll. Tangiert ist dabei das Aufenthaltsbestimmungsrecht als wichtiger Teil des Sorgerechts (Personensorge). Bei dem Aufenthalt der Kinder sind das Residenz-, das Nest- oder das Wechselmodell denkbar. Das Gesetz schreibt vor, dass Eltern versuchen müssen, sich zu einigen.

Ist eine einvernehmliche Einigung der Eltern bezüglich des Aufenthaltes des Kindes nicht möglich, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht in der Regel demjenigen Elternteil übertragen, der bereit ist, das Konfliktniveau zu reduzieren und klare Lösungen zum Wohle des Kindes zu bieten. In Betracht kommt dann meist das Residenzmodell, in welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und den anderen mehr oder weniger häufig besucht. Zeitgleich muss dann auch das Umgangsrecht, auch Besuchsrecht genannt, für denjenigen Elternteil geregelt werden, bei dem sich das Kind gewöhnlich nicht bzw. nicht überwiegend aufhält.

Von einem Wechselmodell wird vor allem dann gesprochen, wenn das Kind in möglichst gleich langen Zeitperioden abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhält, sodass sich ein Schwerpunkt der Betreuung durch einen Elternteil nicht ermitteln lässt. Bei einer hälftigen Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern spricht man von einem paritätischen Wechselmodell.

Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so übt die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht aus. Die Ausübung der gemeinsamen Sorge kann durch öffentlich beurkundete Erklärungen der Eltern zum Beispiel beim Jugendamt auf den Kindesvater übertragen werden. Im Falle, dass die Kindesmutter ihre Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht die elterliche Sorge den beiden Eltern zur gemeinsamen Ausübung ohne Zustimmung der Kindesmutter übertragen, sofern keine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt.

Über die weiteren Fragen des Sorgerechts und des Umgangsrechts können Sie eine umfassende Beratung beim Rechtsanwalt erhalten.

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Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Für ein Beratungsgespräch können Sie sich telefonisch oder per E-Mail an mich wenden. Wir finden einen gemeinsamen Termin und erörtern Ihre Möglichkeiten.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich dient der fairen Aufteilung der in der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität im Rahmen der Scheidung. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ergänzen einander. Daher müssen in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte entweder dem einen oder dem anderen Ausgleichssystem unterliegen, sofern ihre Durchführung nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde.

Es werden nur die Versorgungsanrechte ausgeglichen, die in der Ehezeit erworben wurden, nämlich in dem Zeitraum zwischen dem Anfang des Monats der Eheschließung und dem Ende des der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgegangenen Monats. Den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht von Amts wegen durch. Bei einer Ehezeit von nicht mehr als 3 Jahren findet der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt.

Bei einer Scheidung mit einem Auslandsbezug wird die Durchführung des Versorgungsausgleichs an die Anwendbarkeit des deutschen Rechts geknüpft, sofern das Heimatrecht eines der Ehegatten den Versorgungsausgleich kennt. Das heißt, dass das Familiengericht nur dann von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführt, wenn auf die Scheidung deutsches Recht anzuwenden ist.

Wird der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt, ist er auf Antrag eines Ehegatten durchzuführen. Trotz des Antrages findet der Versorgungsausgleich nicht statt, wenn er im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit widerspricht. Über die in Betracht kommenden Konstellationen werden Sie durch den Rechtsanwalt beraten.

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Versorgungsausgleich bei Scheidung
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rentenausgleich bei Scheidung

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs teilt das Familiengericht alle Anrechte, die die Eheleute in der Ehezeit erworben haben, gesondert. Jeder Ehegatte erhält also die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des jeweils anderen Ehegatten. So nehmen beide an den Chancen und Risiken der Anrechte des jeweils anderen Ehegatten teil. Eine Verrechnung der Versorgungsanrechte findet nur statt, wenn beide Eheleute Versorgungsanrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger haben.

Anrechte werden grundsätzlich „intern“, also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung). Ausnahmsweise werden Anrechte (insbesondere Anrechte aus Betriebsrenten) „extern“ geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch einen Anspruch auf eine Versorgung bei einem von ihm ausgewählten anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das aufzuteilende Versorgungsanrecht besteht (externe Teilung).

Weitere im Scheidungsverfahren relevante Rechtsgebiete

Das Tätigkeitsfeld des Familienrechts ist in der Praxis sehr umfangreich. Oft werden auch andere Rechtsgebiete im Rahmen eines familienrechtlichen Mandates tangiert. Das sind zum Beispiel das Strafrecht, das Ausländerrecht, das Staatsangehörigkeitsrecht, das Sozialrecht, das Steuerrecht.

Gelegentlich kommt es zu Straftaten zum Nachteil eines Ehegatten. Der Strafvorwurf kann sich im Laufe der Ermittlungen bestätigen oder als falsche Anschuldigung erweisen. Dann sind zum Beispiel Straftaten wie Körperverletzungsdelikte, Betrug oder Hausfriedensbruch im Spiel. Die Begehung einer Straftat kann auch familienrechtliche Folgen haben, so wie zum Beispiel die Verwirkung des Unterhaltsanspruches oder die Zuweisung der Ehewohnung an das Opfer im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens.

Der umfangreiche Hergang aus dem Strafverfahren wird zum Gegenstand eines familienrechtlichen Verfahrens und umgekehrt. Es erweist sich als vorteilhaft, wenn der gesamte Sachverhalt von einer Rechtsanwaltskanzlei betreut. Es kann daher auch die Strafverteidigung übernommen werden.

Auch der ausländerrechtliche Status oder das Staatsangehörigkeitsrecht sind bei internationalen Ehen stets von Bedeutung und sind von einem Scheidungsanwalt vorrangig zu prüfen. Die das Sozialrecht und Steuerrecht tangierenden Fragen sind auch in einem familienrechtlichen Verfahren zu beachten.

Ich berate und unterstütze Sie auch in russischer Sprache

Eine Ihnen bekannte Person, Freund oder Freundin oder Familienmitglied benötigt eine juristische Beratung oder Vertretung? Auch wenn die betreffende Person der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann ich Ihnen helfen.

Ich berate Sie gerne auch in russischer Sprache und kann Ihnen ebenfalls in der Funktion als Dolmetscherin helfen.

Консультации на русском языке также предоставляются в адвокатском бюро

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Я также буду рада проконсультировать вас на русском языке, а также могу помочь вам в функции переводчика.